In der Praxis müssen Lieferscheine nur in Ausnahmefällen aufbewahrt werden. Die Vereinfachte Erklärung gleich vorweg:
Wenn auf einer Rechnung steht: „1x Ware, 1000 € gemäß Lieferschein“ so ist der Lieferschein Bestandteil der Rechnung. In vermutlich 99% der Fälle ist die Rechnung bei Handelsgeschäften auch gleichzeitig der Lieferschein. Fakt ist auch, daß ein Unternehmer keinen Lieferschein erstellen muß, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung. Wenn ein Lieferschein jedoch Informationen enthält, die in der Rechnung nicht enthalten sind, ist die Verordnung nachvollziehbar.
Seit dem Inkrafttreten des BEG II bestimmt die Abgabenordnung über die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine in § 147 AO, dass die Archivierungsfrist für Lieferscheine mit dem Erhalt der Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen endet.
Was gilt für Lieferscheine mit Belegfunktion?
Ist ein Lieferschein jedoch als Beleg für die Steuer von Bedeutung, gilt für ihn dieselbe Aufbewahrungsfrist wie für alle anderen Buchhaltungsunterlagen auch. Demnach müssen Unternehmen unterscheiden, ob empfangene und versandte Lieferscheine eine Bedeutung als steuerliches Dokument haben oder nicht.
Ausgenommen von der Neuregelung sind Lieferscheine, die eine Ergänzungsfunktion zur Rechnung haben. Enthalten Lieferscheine Detailinformationen über eine Lieferung oder sonstige Leistung, die die Rechnung nicht aufweist, dann zählen sie zu den steuerlich relevanten Belegen. Denn Lieferscheine, die Bestandteile der Rechnung enthalten, gehören zum Rechnungsdokument und haben damit eine steuerliche Bedeutung. Somit unterliegen sie der Aufbewahrungspflicht, wie sie für die Rechnungen, zu denen sie gehören, regulär gilt.
Über den Autor