11.05.2021
Das deutsche Elektro- und Elektronikgerätegesetz wurde bereits zum zweiten Mal novelliert. Das ElektroG3 tritt am 1.1.2022 mit einigen Übergangsfristen in Kraft.
Die Novellierung zielt insbesondere auf das Erreichen der Sammelquote von 65% der in Verkehr gebrachten Elektroaltgeräte ab. Mittel zum Zweck ist die Ausweitung des Netzes an Rücknahmestellen, wie bspw. im Lebensmitteleinzelhandel.
Und es gibt noch ein großes Novum: Das neue ElektroG will durch Maßnahmen das Trittbrettfahren von Herstellern aus dem Ausland unter Zuhilfenahme von elektronischen Marktplätzen oder Fulfilment-Dienstleistern verhindern.
Außerdem soll durch besseren Zugang zu Erstbehandlungsanlagen der E-Schrott stärker für die Wiederverwendung vorbereitet werden.
Ein Überblick für Hersteller & Händler:
- Einbezug der Lebensmitteleinzelhändler in die Rücknahmepflicht der Elektroaltgeräte, sofern sie mehr als 800 qm Ladenfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. (ab 01.07.2022)
- Es wird eine Prüfpflicht und Haftung für Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister in Bezug auf die Registrierung bei der stiftung ear eingeführt. (ab 01.01.2023)
- Die Entnahme von Alt-Batterien und -Akkumulatoren muss problemlos und zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug möglich sein.
- Die Containergrößen, die die Hersteller bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufstellen, müssen von 30 auf 20 cbm verkleinert werden.
- Neue Mitteilungspflichten:
1. Gesonderte Mengenmeldung von Gebrauchtgeräten außerhalb Deutschlands.
2. Angaben zum Bevollmächtigten im Falle des Fernkommunikationsabsatzes außerhalb Deutschlands. - Erweiterung des Begriffs „Inverkehrbringen“ durch die Wiederbereitstellung eines Elektrogerätes auf dem deutschen Markt, welches aus Deutschland ausgeführt wurde.
Der aktuelle Gesetzesentwurf liegt dem Bundespräsidenten vor.
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